Wir sind für Sie da!
Unsere freundlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter. Bitte beachten Sie dabei unsere Bürozeiten! Darüber hinaus können Sie uns einfach online über „Mein Konto“ kontaktieren.
Bitte nutzen Sie auch unsere weiteren Dienstleistungen im Internet: Laden Sie Formulare herunter, finden Sie Ihren zuständigen Hausverwalter, lesen Sie unsere Wohntipps oder schmöckern Sie in unserer Wohnfibel oder dem Kundenmagazin! Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie in der Rubrik „FAQs“, Antworten auf Fragen zur Jahresabrechnung liefert unser Erklärvideo.
Häufig gestellte Fragen
Sie können entweder online (NHT-MeinKonto) oder schriftlich ansuchen. Das Ansuchen muss folgende Informationen beinhalten:
- die Schlüsselnummer
- die Anzahl der nachzumachenden Schlüssel
- die Unterschrift aller HauptmieterInnen bzw. EigentümerInnen.
Sie erhalten danach von uns eine Ermächtigung, mit der Sie Ihren Schlüssel bei einem Schlosser Ihrer Wahl bestellen können.
Der Meldezettel muss immer von der Hauptmieterin bzw. dem Hauptmieter unterschrieben werden.
Nach Vorlage der entsprechenden Rechnung übernimmt die NEUE HEIMAT TIROL bei einer Badezimmersanierung die Kosten für die Neuverrohrung bis zu einer Höhe von € 1.300,00.
Übernimmt die Gebäudeversicherung nach einem Wasserschaden auch Schäden an Einrichtungsgegenständen?
Nein, Schäden an Einrichtungsgegenständen werden von der Haushaltsversicherung übernommen. Eine solche müssen die MieterInnen bzw. EigentümerInnen selbst abschließen.
Nein, dafür müssen Sie eine Haushaltsversicherung abschließen.
Wir benötigen dazu
- eine Kopie des beidseitig unterfertigten Kaufvertrages (der Kaufpreis kann unkenntlich gemacht werden)
- sowie die neue Adresse des/der ehemaligen Eigentümers/Eigentümerin und die Adresse des/der neuen Eigentümers/Eigentümerin.
Ja, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung MieterIn oder EigentümerIn ist, muss auch die Nachforderung bezahlen bzw. hat Anspruch auf das Guthaben. Nur die Heizkosten werden aliquot abgerechnet.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind sowohl der Finanzierungsbeitrag als auch die Kaution wieder an den Mieter bzw. die Mieterin zurückzuzahlen. Der Unterschied besteht darin, dass der Finanzierungsbeitrag jährlich um 1% abgewertet („Verwohnung“) und dadurch nicht in voller Höhe ausbezahlt wird.